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Rechtsanwälte Bottrop

Keine Arbeitnehmerhaftung für Auftragsstornierung

Ein Arbeitgeber kann von seinen Mitarbeitern unter gewissen Umständen keinen Schadensersatz für einen entgangenen Auftragsgewinn einfordern.

Nachdem ein Monteur beim Kunden ein Gerät als irreparabel deklariert hatte, dieses mitnahm und dann selbst repariert und verkauft hat, kündigte der Kunde einen Großauftrag gegenüber dem Arbeitgeber des Monteurs. Der wiederum kündigte seinem Mitarbeiter fristlos und forderte zudem Schadenersatz für den durch die Vertragskündigung entgangenen Gewinn. Das Landesarbeitsgericht Köln ist aber der Meinung, dass die Vertragskündigung für den Arbeitnehmer nach der Lebenserfahrung nicht vorhersehbar war. Somit kann der Arbeitgeber von dem gekündigten Mitarbeiter auch nicht den Gewinn verlangen, der ihm durch die Auftragskündigung entgeht.

 
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